Eine zentrale Frage prägt den bestmöglichen Umgang mit der Erbimmobilie maßgeblich: Gibt es einen oder
mehrere Erben? Selbst für Einzelpersonen kann es schwierig sein, sich für das passende Vorgehen zu
entscheiden. Praktische Umsetzbarkeit, familiäre Situation, Emotionen, finanzielles Interesse – das
alles spielt eine Rolle. Müssen sich unter diesen Umständen gleich mehrere Personen darauf einigen, was
mit der Erbimmobilie passieren soll, sind Unstimmigkeiten beinah vorprogrammiert. Diese Unterschiede
gibt es zwischen den beiden Konstellationen:
- Alleinerbe: Ein Alleinerbe trifft alle wichtigen Entscheidungen selbst. Er kann in Hinblick
auf seine berufliche, familiäre und finanzielle Situation abwägen, wie sich die Erbimmobilie für
seine Zwecke optimal nutzen lässt. Ob Verkauf, Vermietung oder Eigennutzung – ein Alleinerbe kann
seine individuellen Pläne uneingeschränkt und zielstrebig verfolgen und muss eventuell erzielte
Erträge mit niemandem teilen.
- Erbengemeinschaft: Eine Erbengemeinschaft besteht aus mehreren Erben. Zwar stehen den
einzelnen Parteien in der Regel unterschiedlich große Erbteile zu. Unabhängig von der Größe des
Erbteils genießt jedoch jeder Erbe bei zentralen Fragen ein Veto-Recht. Soll ein Verkauf oder Umbau
des geerbten Hauses realisiert werden, ist daher Einstimmigkeit nötig. Kommt es zwischen den Erben
zu Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, kann eine Übereinkunft jedoch schwierig zu erzielen
sein. Das bedeutet Stillstand. Im schlimmsten Fall landet die Auseinandersetzung schließlich vor
Gericht, was Zeit, Geld und Nerven kostet.
Welcher Umgang mit der Erbimmobilie sich anbietet, hängt davon ab, ob Sie der alleinige Erbe sind oder
das Erbe mit anderen teilen müssen. Alleinerben können eine Vermietung des Objekts beispielsweise
relativ unkompliziert realisieren – für eine Erbengemeinschaft würde sie jedoch einigen
organisatorischen Aufwand bedeuten. Deshalb beleuchten wir die verschiedenen Möglichkeiten im Folgenden
etwas näher.
Der Verkauf der geerbten Immobilie bringt einige Vorteile mit sich. Besonders für Erbengemeinschaften
stellt er in der Regel das beste Mittel dar, um eine zufriedenstellende Lösung für alle Parteien zu
finden. Denn der durch den Verkauf erzielte Ertrag lässt sich unkompliziert und vor allem fair unter
allen Erben aufteilen. Jeder bekommt den Erbteil ausgezahlt, der ihm rechnerisch zusteht. Außerdem wird
der Erbvorgang auf diese Weise zügig abgeschlossen, die Erben müssen sich nicht mehr damit beschäftigen.
Anders als bei der Vermietung oder Verpachtung ist es nicht nötig, dass die Erbengemeinschaft wieder und
wieder einen Konsens bezüglich wichtiger Entscheidungen findet. Das minimiert das Streitrisiko und
schont die Nerven.
Auch für Alleinerben lohnt es sich, einen Immobilienverkauf zeitnah über die Bühne zu bringen. Ein
längerer Leerstand kann den Wert des Objekts mindern, etwa weil sich Schimmel bildet oder der äußere
Zustand sich verschlechtert. Wer dem entgegenwirken will, muss Geld und Zeit investieren. Je länger das
Haus oder die Wohnung so instandgehalten werden muss, desto größer der Aufwand. Dennoch sollten Sie den
Verkauf nicht überstürzen, sondern planvoll vorgehen. Ein Makler kann Sie dabei unterstützen. Er
ermittelt einen realistischen Marktwert, vermarktet die Immobilie zielgruppengerecht und weiß, ob sich
Renovierungs- oder Umbauarbeiten rentieren. Ein Makler erzielt deshalb in der Regel einen besseren
Verkaufspreis als ein Laie.
Zudem profitieren gerade Erbengemeinschaften von der Beauftragung eines Maklers. Zum einen sorgt der
fachliche Input eines Immobilienprofis dafür, dass Sachargumente im Mittelpunkt der Diskussion stehen –
und nicht eventuell vorhandene persönliche Differenzen. Ein Makler kann neutral feststellen, welche
Vorgehensweise er aus welchen Gründen für sinnvoll hält. Zum anderen kann ein Makler als Mediator
fungieren, wenn es doch zu Unstimmigkeiten kommt. Weil er auf persönlicher, emotionaler Ebene nicht
involviert ist, kann er unabhängig zwischen den Erben vermitteln, sodass sich keine Partei übergangen
fühlt.
Natürlich dürfen Sie das geerbte Haus oder die geerbte Wohnung auch selbst bewohnen und in Ihrem Besitz
behalten. Die entscheidende Frage ist jedoch, ob Sie sich das leisten können. Das klingt zunächst
widersinnig, aber im Zuge der Erbannahme können beträchtliche Kosten entstehen.
Zunächst gilt es, die Erbschaftsteuer zu begleichen. Auch Ehepartner und Kinder des Erblassers müssen
Erbschaftsteuer bezahlen – es sei denn, sie bewohnen die Immobilie nach dem Erbfall mindestens zehn
Jahre lang selbst. Nur dann bleibt das Erbe steuerfrei. Alle anderen Erben müssen in jedem Fall
steuerlich für das Erbe aufkommen. Welcher Betrag fällig wird, hängt vom Verkehrswert der Immobilie und
dem Verwandtschaftsgrad ab. Je weiter der Erbe verwandtschaftlich vom Erblasser entfernt ist, desto
höher die Steuer. Vereinfacht ausgedrückt: Ein Urenkel zahlt mehr als ein Enkel. Die betreffenden Quoten
sind gesetzlich geregelt.
Deshalb kann es schnell passieren, dass beim Erbantritt mehrere zehntausend Euro Erbschaftsteuer fällig
werden. Wenn Sie diesen Betrag nicht auf der hohen Kante haben, müssen Sie sich verschulden, um das Erbe
annehmen und die Immobilie selbst bewohnen zu können. In der Folge entstehen zudem weitere Kosten, denn
die Immobilie muss für gewöhnlich renoviert, saniert und modernisiert werden.
Im Rahmen einer Erbengemeinschaft gestaltet sich die Selbstnutzung etwas komplizierter, weil in diesem
Fall die Miterben ausgezahlt werden müssen. Wem welcher Betrag zusteht, hängt vom jeweiligen Erbteil und
dem Verkehrswert der Immobilie ab. Denkbar ist außerdem, dass ein Erbe das Objekt nur bewohnt, aber
nicht besitzt. Dann muss er den Miterben für diesen Zeitraum eine Nutzungsentschädigung zahlen, ähnlich
einer Miete. Voraussetzung für beide Varianten ist jedoch, dass sich alle Erben über das Vorgehen einig
werden. Erfahrungsgemäß kommt es bei solchen Entscheidungen leicht zu Streitigkeiten, weswegen sich die
Beauftragung eines Maklers lohnt. Dieser kann nicht nur als Mediator fungieren, sondern auch für
Klarheit bezüglich der rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen sorgen.
Die Teilungsversteigerung ist rechtlich oft das letzte Mittel, wenn sich die Erbengemeinschaft auf
anderen Wegen nicht einig werden kann. Sie ist gesetzlich vorgesehen, um die Aufteilung des Erbes
sozusagen zu erzwingen und den Konflikt zu beenden. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sollten
jedoch aus Eigeninteresse unbedingt vermeiden, dass es zur Teilungsversteigerung kommt. Denn im Rahmen
einer Zwangsversteigerung wird in der Regel ein Verkaufspreis erzielt, der deutlich unter dem Marktwert
liegt. Es gewinnt das höchste bei der Auktion abgegebene Gebot – ob es dem Verkehrswert nahekommt,
spielt keine Rolle.
Außerdem hat die Erbengemeinschaft die Kosten für dieses Verfahren zu tragen, was den möglichen Ertrag
weiter schmälert. Mit einer Teilungsversteigerung schneiden sich die Erben meist ins eigene Fleisch.
Deutlich sinnvoller ist es, eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Diese kann zum Beispiel ein
eigens beauftragter Mediator herbeiführen, der jedoch seinerseits bezahlt werden möchte. In der Praxis
hat es sich für Erbengemeinschaften daher bewährt, von Beginn an auf die Unterstützung eines Maklers zu
setzen. Das beugt persönlichen Auseinandersetzungen der Erben vor und bringt eine wertvolle neutrale
Perspektive.